Artikel 4 hat kein Bußgeld und ist trotzdem eine Pflicht

Wenn dir jemand für fehlende KI-Schulungen ein Bußgeld von 35 Millionen Euro androht, hat er den Gesetzestext nicht gelesen oder hofft, dass du es nicht tust. Der Sanktionskatalog der KI-Verordnung nennt die Kompetenzpflicht nicht. Das macht sie nicht harmlos, aber es verschiebt die Frage, warum du sie erfüllen solltest.

Was Artikel 4 verlangt

Der Artikel ist kurz, und seit dem 27. Juli 2026 ist er weicher als vorher. Die Verordnung (EU) 2026/1744, der sogenannte Digital-Omnibus zur KI, hat ihn neu gefasst. Bis dahin sollten Anbieter und Betreiber für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei ihrem Personal sorgen. Jetzt müssen sie Maßnahmen ergreifen, die den Aufbau dieser Kompetenz unterstützen. Das gilt auch für Leute, die in ihrem Auftrag mit den Systemen arbeiten. Wie viel das ist, richtet sich nach den Vorkenntnissen und danach, wofür die Systeme laufen und wen sie betreffen. Neu steht im Text ausdrücklich, dass niemand für eine bestimmte Person ein bestimmtes Niveau garantieren muss.

Eine Pflicht ist es weiterhin, und sie gilt seit dem 2. Februar 2025. Sie kennt keine Mitarbeiterzahl und keine Umsatzgrenze, unter der sie entfällt. Ein Zweipersonenbetrieb, der einen Chatbot auf die Website stellt, ist genauso Betreiber wie ein Konzern. Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten sollen gerade kleine und mittlere Betriebe dabei unterstützen. Die Kommission soll dafür praktische Beispiele veröffentlichen.

Der Sanktionskatalog, nachgelesen

Geldbußen regelt Artikel 99. Verstöße gegen das Verbot bestimmter Praktiken aus Artikel 5 sind mit bis zu 35 Millionen Euro oder sieben Prozent des weltweiten Jahresumsatzes bedroht. Für eine Reihe weiter genannter Vorschriften liegt die Grenze bei 15 Millionen Euro oder drei Prozent.

Artikel 4 steht in keiner dieser Gruppen. Damit ist die Frage aber noch nicht ganz beantwortet, denn Artikel 99 überlässt es den Mitgliedstaaten, eigene Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung festzulegen. Deutschland hat das in § 15 KI-MIG getan. Dort stehen einzelne Pflichten aus den Artikeln 21, 27, 45 und 86 mit Geldbußen bis 50.000 Euro. Artikel 4 ist nicht dabei.

Stand Mitte September 2026 gibt es in Deutschland also keinen Bußgeldtatbestand, der allein daran anknüpft, dass deine Leute nicht geschult sind.

Wo das Risiko dann liegt

Erstens im Zusammenspiel. Wenn eine Behörde einen anderen Verstoß prüft, etwa bei einem Hochrisiko-System im Personalbereich (dafür gelten die Pflichten nach der Neufassung ab dem 2. Dezember 2027), dann ist fehlende Kompetenz im Betrieb ein Umstand, der die Sache verschlimmert und nicht entlastet. Wer nachweisen kann, dass er seine Leute vorbereitet hat, steht in derselben Prüfung besser da.

Zweitens ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt, ob deutsche Behörden fehlende KI-Kompetenz über allgemeines Recht aufgreifen können, etwa über Arbeitsschutz oder Organisationspflichten. Wer das heute mit Sicherheit behauptet, in die eine oder andere Richtung, geht über den Stand hinaus.

Drittens, und praktisch am wichtigsten, fragen Auftraggeber danach. Größere Kunden und öffentliche Stellen können in Verträgen verlangen, dass ihre Dienstleister die KI-Verordnung einhalten, etwa als Klausel in einem Rahmenvertrag. Wie oft das tatsächlich vorkommt, ist nicht belegt. Wo es vorkommt, steht die Pflicht dann im Vertrag und wirkt unmittelbarer als jede Aufsicht.

Wer in Deutschland zuständig ist

Deutschland hat die Aufsicht mit dem KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz geregelt, kurz KI-MIG. Das Gesetz stammt vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223) und gilt seit dem 29. Juli 2026. Zuständige Marktüberwachungsbehörde ist nach § 2 grundsätzlich die Bundesnetzagentur in Bonn, für einzelne Bereiche wie die Finanzbranche sind es andere Stellen. Bei der Bundesnetzagentur liegen auch die zentrale Anlaufstelle und die zentrale Beschwerdestelle.

Wenn du wissen willst, wie streng die Pflicht ausgelegt wird, lohnt sich deshalb der Blick dorthin und nicht in das nächste Webinar.

Weiter zu der Frage, was als Maßnahme genügt

Keine Rechtsberatung. Dieser Text gibt allgemeine Informationen wieder und ersetzt keine Prüfung deines Einzelfalls. Maßgeblich ist der amtliche Text der Verordnung (EU) 2024/1689. Bei Unsicherheit wende dich an einen Rechtsanwalt.